Installateurverzeichnis
Laut dem § 11 Abs. 4 der Wasserabgabesatzung, darf die Errichtung der Anlage des Grundstückseigentümers (=Verbrauchsleitungen) und die wesentliche Veränderung der Anlage nur durch die Stadt selbst oder durch ein Installationsunternhemen, das in ein Installateurverzeichnis der Stadt oder eines anderen Wasserversorgungsunternehmens eingetragen ist, erfolgen.
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